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Freitag, 18. Dezember 2015

Misteltherapie

Kassenpatienten haben nur Anspruch auf Übernhame der Kosten am Lebensende!

Mistel

 

Das hat das Bundessozialgericht in einem mit Spannung erwarteten Urteil nun festgestellt (AZ B 1 KR 30/15 R)

Damit war eine Patientin mit ihrer Klage gescheitert. Sie verlangte von ihrer Krankenkasse, daß diese das zur Krebstherapie bestimmte Mistelpräparat Iscador bezahlt.

Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Präparate wie das  Mistelpräparat ("Misteltherapie") sind von der Arzneimittelversorgung ausgeschlossen.

 

 

Diese "nichtverschreibungspflichtigen Präparate" sind auf der sogenannten OCT-Liste zu finden. OTC bedeutet: "over the counter", also über den Tresen. Zu deutsch: freiverkäuflich. Welche Medikamente zu dieser OTC-Liste gehören sind im Sozialgesetzbuch V festgeschrieben. Alle dort aufgeführten Präparate dürfen von den Krankenkassen nicht erstattet werden. Der Arzt kann sie also nicht auf einem Kassenrezept verordnen. Er muß, sollte er es dem Patienten empfehlen, ein Privatrezept oder ein "grünes Rezept" ausstellen. Das bedeutet: der Patient muß es selbst bezahlen. Also auch seine Misteltherapie.

Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Wann der Arzt ausnahmsweise ein Kassenrezept für ein OTC-Präparat ausstellen kann, legt der sogennante "Gemeinsame Bundesausschuß " (G-BA) fest. 
Und auch die Misteltherapie kann nach diesem Ausschuß unter bestimmten Umständen zulasten "der Kasse" verordnet werden.

Nämlich dann, wenn diese Therapie palliativ, also nicht zu Heilung, sondern zur Linderung der Beschwerden eingesetz wird.

Die Klägering wollte aber keine "Standardtherapie" der klassischen Schulmedizin, die von der Krankenkasse natürlich erstattet worden wäre, sondern eine kurative, d.h. heilende Therapie mit dem Mistelpräparat.

Als Standardtherapie zur Heilung von Krebserkrankungen ist Iscador nicht zugelassen. Und damit bestätigte das Gericht die schon 2004 gefällte Entscheidung, daß die Misteltherapie nicht zum kurativen Therapiestandard zähle.

Damals wurde geklagt, weil sich die Bundesgesundheitsministerium unter der Führung von Ulla Schmidt schützend vor diesen Therapieansatz gestellt hatte.

 

 

Sonntag, 12. Juli 2015

SMS unter Kollegen

Private SMS unter Kollegen

Was passiert eigentlich, wenn der Chef vom Inhalt privater SMS erfährt ?

 

Der Arbeitstag war stressig. Jede Menge Termine, unerfreuliche Anrufe und dann noch eine Besprechung. Alles erledigt. Bloß schnell nach hause. Es war nicht mal Zeit kurz mit dem befreundeten Kollegen wegen den Ausraster des Chefs Dampf abzulassen. 

Also noch schnell eine SMS. 

 Kurz darauf flattert die Kündigung in´s Haus!

So geschehen und im Januar 2015 abschließend gerichtlich verhandelt.

Was war geschehen?
Ein Mitarbeiter bezeichnete seinen Chef in einer SMS an eine Kollegin außerhalb der Dienstzeit als "autistisches krankes Arschloch". Er durfte davon ausgehen, daß diese SMS privat bleibt.

Der Kollegin hatte natürlich nichts besseres zu tun, als dem Chef diese SMS zu zeigen. Und der sprach daraufhin die Kündigung aus.

Darf der das? NEIN entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ 3 Sa 571/14) und verkündete im Januar 2015:

"vertrauliche Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen fallen laut Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes".

Im Konkreten Fall wude die Kündigung des Arztes durch die Klinikleitung für unwirksam erklärt.

Freitag, 1. Mai 2015

Mindestlohn

Das Gesetz zum Mindestlohn ist seit Januar 2015 in kraft

Nach den letzten Statistiken soll es ja deshalb nicht zu nennenswerten Problemen am Arbeitsmarkt gekommen sein. Trotzdem müssen sich Arbetisgerichte mit diesem neuen Gesetz zum Mindestlohn beschäftigen.

Mindestlohn
Ein Arbeitnehmer der als Hausmeister beschäftigt wurde, bekam Post von seinem Arbeitgeber, nachdem das Mindestlohngesetz verabschiedet worden war. Bisher bekam er für eine wöchentliche Arbeitszeit von 14 Stunden 315 € pro Monat. Das entsprach einem Stundenlohn von 5,20. Also nach dem Mindestlohngesetz nicht mehr zulässig. 
Der Arbeitgeber wollte keine Mehrausgaben und schlug deshalb vor die Stundenzahl auf 32 Stunden monatlich zu reduzieren. Damit käme der Hausmeister auf 10,50 pro Stunde und ein Monatseinkommen von 325 €.
Der lehnte die Stundenreduzierung ab und forderte den nun gesetzlichen Mindestlohn für die bisher vereinbarten  56 Stunden pro Monat.
Daraufhin wurde ihm gekündigt.
Dies ließ er sich nicht gefallen, denn er hatte ja nur die Einhaltung der geltenden Gesetze verlangt. Also klagte er vor dem Arbeitsgericht.



Und das gab ihm recht. Denn nach § 612 a BGB darf  "der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt." (AZ 28 Ca 2405/15)

Die Kündigung ist unwirksam. Denn sie sei ausgesrpochen worden, weil der Arbeitnehmer rechtlich zulässig den Mindestlohn verlangt habe.











Dienstag, 14. April 2015

Urlaubszeit-Reisezeit

Die Urlaubszeit rückt immer näher. Urlauber verreisen auch mit der Bahn.

Viele nutzen aber den schnellen ICE auch für das Reisen zu Geschäftsterminen oder fahren täglich damit zur Arbeit.

Für alle, die den Zug regelmäßig nutzen hier drei Urteile, die vielleicht nicht ganz neu, aber dafür immerwieder interessant sind. denn wer kennt das nicht:

Urlaubszeit 
- während der langen Fahrt verspürt der Reisende ein dringendes Bedürfnis. Aber alle Toiletten sind (mal wieder) verschlossen! (AZ 32C 261/01-84)

- man sitzt gemütlich in der ersten Klasse- aber auch dort füllen sich die Gänge zwischen den Sitzen. Nichts mehr mit, immerhin teuer bezahltem, extravaganten Sitzkomfort und Ruhe.(Az.: 30 C 687/04-25)
   
- Sie wollen los- aber die Bahner streiken mal wieder (C-509/11)

- Zum ersten Beispiel entschied das  Amtgerischt Frankfurt, daß die Bahn nicht einfach alle Toiletten abschließen kann, weil z.B. vergessen wurde die Wassertanks ausreichen zu befüllen.
Hier liegt ein sog. "Organsiationsverschulden" vor und die Bahn muß Schadensersatz leisten. Immerhin 300 € wurden einem Fahrgast in solch einem Fall wegen Körperverletzung zugesprochen.

- Wer in der ersten Klasse sitzt, muß bei Überfüllung des Zuges auch Gäste der 2. Klasse im Abteil dulden. Eine Rückzahlung des "Luxuszuschlages" kann nicht eingefordert werden.
Der Zuggast kann auch keine  Schadensersatz fordern, wenn es dann laut wird, alle telephonieren oder Fast-Food-Orgien stattfinden.

- Zum Thema Streik und Entschädigung hatte sich die Bahn auf einen einfachen Standpunkt zurückgezogen. Streik sei "höhere Gewalt", eine Entschädigung gab es, wenn überhaupt, nur auf dem Kulanzweg.
Dieser Argumentation hat der Europäische Gerichtshof  eine Absage erteilt und den Fahrgästen ein Recht auf Entschädigung zugesprochen.

ICE-Bild




Sonntag, 8. März 2015

Hände weg vom Smartphone

Zumindest im Auto.

Daß das telephonieren im Auto verboten ist, weiß man ja. Oder man wird für den Erwerb dieser Erkenntnis 40€ los, wenn man erwischt wird. Aber mit einem Smartphone kann man ja nicht nur telephonieren! Häufig macht der Komunikationsknochen ja auch die Navigation von A nach B möglich. Sollte etwa auch die GPS-Nutzung verboten sein?

Ein Autfahrer legte Rechtsbeschwerde gegen das o.e. Bußgeld ein. Er habe nicht telephoniert, sondern navigiert.

Das OLG Hamm lehnte den Antrag des Autofahrers am 15.01.2015 ab  (AZ : 1 RBs 232/14.
Denn "Gemäß § 23 Abs. 1a StVO liege eine verbotene "Benutzung" in jeder bestimmungsgemäßen Bedienung des Geräts, also neben dem Telefonieren auch dem Abruf von Navigationsdaten."

Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß dazu: auch wenn Sie ein Smartphone benutzen müssen beide Hände frei sein. So können Sie natürlich mit einer Freisprechanalge telephonieren, aber zur Eingabe von Navigationsdaten müssen Sie rechts ran. Und- NICHT VERGESSEN!- bei der Eingabe den Motor abstellen. Denn nur dann gilt das Fahrzeug als geparkt. Und im parkenden Auto dürfen Sie natürlich ein Mobiltelephon auch zur Dateneinagbe benutzen.

Samstag, 14. Februar 2015

Absprachen bei Gericht

Absprachen bei Gericht. Es gibt neues zu berichten.

Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß berichtete im Dezember letzten Jahres über die begrenzten Möglichkeiten in Deutschland vor Gericht "einen Deal" auszuhandeln, während das in Amerika gang und gäbe ist.

 

 Zu diesem Thema fällte das Bundesverfassungsgericht gerade eine Entscheidung (13.02.2015). Der Entscheidung lagen Verfassungsbeschwerden gegen Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) zugrunde.

Absprachen vor Gericht
Es hatte wohl mehrfach außerhalb einiger Hauptverhandlungen Gespräche über das jeweils zu erwartende Strafmaß und dessen tatsächliche Höhe, also Verhandlungen über einen Deal gegeben.
Es kam aber zu keiner Einigung.

Offenbar war den Angeklagten der Straferlaß nicht hoch genug. Sie willigten also nicht ein.

In der Hauptverhandlung wurde zwar über den Versuch der Einigung berichtet, Details aber nicht genannt.

Was war geschehen?

Das BVG urteite dazu in 2 Fällen (Az. 2 BvR 878/14, 2 BvR 2055/14)  gegen zwei Männer, die wegen Mißbrauch des Betäubungsmittelgesetztes angeklagt und vom zuständigen Landgericht zu fünf und vier Jahren Freihetsstrafe verurteilt wurden. In den Verfahren waren die "Möglichkeiten zur Verständigung", wie so ein Deal offiziell genannt wird, ausgelotet und von den Angeklagten verworfen worden.

Gegen die Urteile ds Landgerichtes legten die Beschwerdeführer Revision ein und machten mit einer Verfahrensrüge vor dem BGH einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO geltend, weil der Vorsitzende den Inhalt des am ersten Hauptverhandlungstag außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächs nur unzureichend mitgeteilt habe .

Einen Verstoß konnte der BGH nicht erkennen

Die Urteile gegen die Männer beruhten nicht  auf einem Verstoß gegen den o.g. Paragraphen, nachdem im Abs 4 festgehalten wird, daß der Richter darüber informiert, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die "Möglichkeit einer Verständigung" (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.

Denn die Angeklagten hätten sich ohenhin geweigert Geständnisse abzulegen.

Dieser Ansicht widersprach das Bundesverfassungsgericht

Das seit 2009 geltende  Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (StVerfVerstG) diene der öffentlichen Kontrolle solcher Deals. Um die Transparenz der strafgerichtlichen Verfahren zu wahren sei es daher nicht ausreichend, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung lediglich mitteile, daß solche Verständigungsversuche stattfanden.

Es müsse auch über den wesentlichen Inhalt der Gespräche Mitteilung gemacht werden, so die Richter.
Die die Transparenzvorschriften dienten nicht nur der Kontrolle durch die Öffentlichkeit, sondern auch dem Schutze des Angeklagten vor einem "im Geheimen sich vollziehenden 'Schulterschluss' zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung".

Intransparente, unkontrollierbare Deals stünden einem fairen Verfahren entgegen und seien bereits von der Verfassung untersagt, so die Richter des BVG.

Lesen Sie hier auch den ersten Artikel zu diesem Thema: Strafen aushandeln


Samstag, 17. Januar 2015

kein Schnee-kein Geld

Kein Schnee

Kein Schnee- kein Geld.

Der Winterurlaub ist gebucht, die Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen und los geht´s. Am Urlaubsort angekommen findet sich alles wie im Reiseprospekt beschrieben. Bis auf den wunderbaren Schnee, der die Pisten so unvergleichlich machen soll. Das sind doch "entgangene Urlaubsfreuden! !?

 

Also ein klarer Fall für die Reiserücktrittsversicherung ! 

 

Leider nein! Denn die Reiserücktrittsversicherung zahlt nur bein unvorhergesehbaren Ereignissen. Dazu gehören natürlich eine plötzliche schwere Erkrankung oder Verletzung z.B. bei Unfällen, Tod des Versicherten oder Tod eines nahen Angehörigen.

Aber auch wem plötzlich das traute Heim abbrennt, wer Opfer einer Straftat wird, oder plötzlich als Zeuge vor Gericht ausgesagt werden muß, darf auf die Leistung aus der Reiserücktrittsvericherung hoffen. Bei manchen Policen sind noch weitere Gründe eingeschlossen in denen der Reisrücktritt mitversichert ist..

Kein Schnee ist allerdings kein unvorhersehbares Ereignis!

Ausnahme!!

Sie haben eine Pauschalreise gebucht und der Veranstalter hat mit einer Schneegarantie geworben.
Dann kann nicht nur der Reisepreis gemindert oder sogar ganz zurückgefordert werden, sondern auch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden geltend gemacht werden.

Lohnt sich eine Reiserücktrittsversicherung?

Vorallem Urlauber, die Frühbucherrabatte nutzen wollen, sollten den Abschluß  solch einer Versicherung in Erwägung ziehen. Denken Sie daran, wenn Sie jetzt schon mit der Planung Ihres Sommerurlaubes beginnen.



Freitag, 5. Dezember 2014

Strafen aushandeln

Strafen aushandeln vor deutschen Gerichten. Geht soetwas überhaupt? Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß erklärt!

In vielen, nicht nur US-amerikanischen Filmen sieht man, wie der Staatsanwalt und der Verteidiger zusammensitzen und "einen Deal" aushandeln. Der Angeklagte gesteht und bekommt dafür eine geringere Strafe.

Aber geht sowas überhaupt oder steht die Strafhöhe (Strafzumessung) für ein Vergehen nicht weitgehend fest? Könnte man mit solch einer Absprache auch straffrei ausgehen

In den USA ist das Aushandeln von Strafen an der Tagesordnung. Der Verteidiger erklärt seinem Mandanten mit welcher Bestrafung er zu rechnen hätte, wenn es zu einem langwierigen (und teuren) Prozeß käme. Dann kommt die gute Nachricht: wenn er sofort gesteht und sich für Schuldig erklärt, wird das Strafmaß ordentlich reduziert. So laufen dort gut 90% aller Strafrozesse. Der Angeklagte gesteht "freiwillig", bekommt eine geringere Strafe und der komplizierte teure Prozeß fällt durch den Kuhhandel, unter den Tisch. 

In Deutschland ist das völlig anders. "Ich rede mal mit dem Staatsanwalt". Pustekuchen!! Es gibt zwar auch hierzulande Absprachen zwischen Verteidigung, Staatsanwalt und Gericht, aber in viel engeren Grenzen.

Ein Prozeß kann z.B. vermieden werden, wenn der Angeklagte bestimmte Auflagen erfüllt. Zahlungen an Gemeinnützige Organisationen z.B. Manchmal kann auch eine Strafobergrenze in Aussicht gestellt werden, falls er gesteht. Viel mehr geht aber nicht.

Das Gericht darf aber keinesfalls eine bestimmte Strafe zusagen. Nach dem Motto: "gestehe und es gibt nur drei Jahre!" Und: Die Schuld muß ermittelt und bewiesen werden. Das Gericht darf sich nicht einfach darauf verlassen, daß der Angeklagte schon schuldig sein wird, wenn er das "gesteht".

Diese Unterschiede zum US-Recht ergeben sich durch die völlig unterschiedliche Rolle der Richter  in den beiden Rechtssystemen.

In den USA ist ein Strafprozeß eher ein Rechtsstreit zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Der Staatsanwalt trägt belastendes Material zusammen, der Verteidiger entlastendes. Das hört sich der Richter an und bildet sich ein Urteil. Dann fällt er eine Entscheidung und spricht sein Urteil. Das spart er sich, wenn der Angelagte sich für schuldig erklärt.

Er selbst stellt keinerlei Ermittlungen an. Die Schuldfrage klärt er also nicht, das machen "die Anderen".

In Deutschland haben die Strafrichter eine ganz andere Rolle. Sie schauen nicht nur zu und warten was vorgetragen wird. Sie leiten das Gerichtsverfahren ebenso wie die mündliche Verhandlung selbst.

Denn hier müssen Gerichte von sich aus klären ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht. Sie dürfen sich auch nicht damit begügen, was ihnen an Beweismaterial vorgelegt wird, sondern müssen bei Bedarf auch selbst ermitteln um die Wahrheit herauszufinden und zu einem Urteil zu kommen.

Aber nicht nur die Strafrichter haben in Deutschland eine andere Rolle als in den USA. Auch auf die Staatsanwälte kommt Mehrarbeit zu. Hier reicht es nicht einfach Belastungsmaterial zusammenzutragen und Anklage zu erheben. Auch Entlastendes muß zusammengetragen und vor einer Anklage berücksichtigt werden.

Donnerstag, 13. November 2014

Bei Wildwechsel Spur halten!

Bei Wildwechsel wackelt der Versicherungsschutz. Wie Sie richtig reagieren.

Im Herbst sollten die Schilder mit dem Reh an den Waldrändern wieder mehr Beachtung finden! Vorallem in den frühen Morgenstunden und abends kommt das Wild gefährlich nah an den Straßenrand.

Wildwechsel
Immerhin wurden im letzten Jahr über 200.000 Wildunfäle registriert. Der Sachschaden betrug 560 Mio Euro. Aber auch der Personenschaden ist enorm. Mehr als 3000 Menschen wurden durch solche Unfälle Verletzt, 30 kamen um.
Problem sind meist überhöhte Geschwindgkeit Unachtsamkeit, aber natürlich auch das Wild selbst.
Denn bei den meisten Wildunfällen tauchen die Tiere nur 20 Meter vor dem Auto auf. Wer da zuviel auf dem Tacho hat, hat keine Chance.
Aber wie reagieren?
Dazu sagt Jochen Borchert, Präsident des Deutschen Jagdschutz-Verbandes (DJV):

"Bei hoher Geschwindigkeit werden harmlose Waldbewohner zum lebensgefährlichen Hindernis. Ein 20 Kilogramm schweres Reh hat bei Tempo 100 ein Aufschlaggewicht von fast einer Tonne. Oft sind plötzliche Brems- und Ausweichmanöver nicht nur völlig aussichtslos, sondern vergrößern den Schaden sogar noch, etwa wenn der Autofahrer dabei in den Gegenverkehr rast, im Straßengraben landet oder gegen einen Baum prallt. Auch wenn es für Tierfreunde hart klingt: Zumindest bei Kleinwild, wie Hasen oder Wiesel, müssen Sie draufhalten. Sie gefährden sonst nicht nur sich und andere, sondern auch Ihren Versicherungsschutz.".

Nun ist der deutsche Autofahrer ja versichert.

Kaskoversicherung: Ausweichmanöver bei Wildwechsel oft nicht versichert

Auch in der Teilkasko sind Unfälle mit sog. Haarwild mitversichert. D.h. die Schäden am eigenen Auto werden übernommen, Schäden die durch Ausweichmanöver entstehen dagegen nicht oder nur, wenn durch dieses Ausweichen größerer Schaden verhindert werden konnte.
"!Bei großen Tieren wie Reh oder Wildschwein ist eine Rettungsmaßnahme in der Regel gerechtfertigt. Wer dagegen für Kleinwild bremst, geht in der Teilkasko meist leer aus. Diese Praxis hat der Bundesgerichtshof höchstrichterlich bestätigt (AZ IV ZR 250/93 und IV ZR 202/90)"

Vollkaskoversicherte sind da besser dran. Hier werden auch Schäden durch diese riskanten Manöver mitversichert.

Allerdings werden auch hier meist Unfälle mit Federvieh, Igeln, Ratten, Kühen oder Bären ausgeschlossen. Seehunde sind aber mit drin!

  Bildquelle


 

Freitag, 7. November 2014

Für Gardarobe wird nicht gehaftet

Rechtsirrtümer. Für Gardarobe wird nicht gehaftet.

Mit solchem oder so ähnlichem Wortlaut hängt wohl in jedem Lokal ein Schild das darauf hinweisen soll, daß der Gast keinen Ersatz erwarten darf, sollte nach fröhlicher Runde plötzlich die Jacke weg sein oder neue Schäden an der Gardarobe festgestellt werden.

Stimmt das?

Gardarobe keine Haftung

 

Das Schild findet sich zwar beinahe in jeder Gaststätte, hilft dem Wirt aber nur in sehr seltenen Fällen. Wird die Gardarobe beim Betreten z.B. eines Theaters, eines feinen Restaurants oder einer Discothek vom Personal entgegengenommen,bewacht und beim Verlassen wieder ausgehändigt, dann liegt die Verantwortung ganz beim Wirt oder Betreiber.

Genau das Gleiche gilt, wenn der Gast die Gardarobe nur an einem Ort ablegen kann oder dieser nur schlecht einsehbar ist.  Gibt es die Möglichkeit die Sachen auch an Stellen aufzuhängen, die für den Gast gut einsehbar sind und der entscheidet sich freiwillig seine Gardarobe dort abzulegen, wo er sie nicht gut im Auge behalten kann, dann haftet der Wirt nicht. Wenn, ja wenn er das berühmte Schild gut sichtbar aufeghängt hat. 

Das Schild darf dann also nicht klein, schwer zu finden oder gar in der Gardarobe selbst angebracht sein und z.B. durch andere Mäntel verdeckt werden, damit der Wirt seine Haftung für die Kleidungsstücke für diesen einen Fall ausschließen kann.

Samstag, 1. November 2014

Tätowierung mißlungen

Bei der Tätowierung wird aus der Maus ein Chamäleon, die Blumenranken sehen aus wie ein Urwald, die Ränder verlaufen und das "Steißbeinmotiv" hängt schief. Und nun?

So einfach ist das ja nicht mit der "Nachbesserung". Und muß diese vom selben Tätowierer geduldet werden?

Tätowierung
Wer bisher zu einem Tätowierer ging und sich ein Motiv stechen ließ, schloß einen sogenannten "Werkvertrag". Damit stand dem Bilderstecher auch das Recht zu vor Zahlung von Schadensersatz oder Gewährung von Preisnachlaß, ein möglicherweise mißlungenes Körperbild nachzuarbeiten. Dieses Möglichkeit zur Nachbesserung mußte vom Kunden auch geduldet werden. Der Einwand, daß es sich ja bei dieser Nachbesserung um einen erneuten Eingriff in den Körper handele, zog nicht. So entschied noch 2011 das Amtsgericht München in einem Fall einer mißlungenen Tätowierung. Das Vertrauen in den Meister des Stichels war zwar dahin, aber er durfte sein Glück nochmal versuchen , mindestens einmal.

Hier hat sich nun etwas getan! Laut dem Oberlandesgericht Hamm stellt das Vertrauensverhältnis ein hohes Gut dar. Das Stechen eines Tatoos sei  eine Körperverletzung mit Einwilligung des Betroffene.

Diese Einwilligung umfasse aber nur eine technisch und gestalterisch einwandfrei ausgeführte Gestaltung. Weiche das Ergebnis der künsterlischen Bemühungen von der vorher gefertigten Skizze ab, sei dieses mangelhafte Ergebnis nicht mehr "von der Einwilligung umfasst".
Der Träger eines im Ergebnis mangelhaften Tatoos habe somit Anspruch auf Schadensersatz.
So das Oberlandesgericht  Hamm, das mit diesem Urteil eine Entscheidung des Landgericht Bochums bestätigte.

Und weiter: "Der Betroffene müsse dem Tätowierer auch nicht zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen, so das Gericht weiter. Da das Stechen eines Tattoos mit Schmerzen einhergehe und gesundheitliche Risiken berge, bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Tätowierer und Kunde. Misslinge die Tätowierung, sei diesem daher nicht zuzumuten, auf eine bessere Ausführung im zweiten Anlauf zu vertrauen". (lto.de)

Fazit: nachwievor handelt es sich bei der Anfertigung einer Tätowierung um einen Werkvertrag. Allerdings muß eine Nachbesserung, Bestandteil eines solchen Vertrages, nicht geduldet werden.



Mittwoch, 29. Oktober 2014

Lärm in der Wohnung

Lärm in der Wohnung. Was muß geduldet werden ?

Sie kommen nach einem anstrengenden Arbeitstag heim. Ihr einziger Gedanke: endlich auf´s Sofa! Ruhe! Aber da erschallt der Schleudergang der Waschmaschine des Nachbarn. Und Sie wissen: das geht noch lange. Denn als nächstes stopft er die Wäsche in den Tumbler. Kann man da nichts machen?

Waschmaschine
Es gibt zwar  Häuser in denen es die gute alte Waschküche noch gibt. Dann ist häufig auch in den Mietverträgen festgelegt, daß für das eigene Betreiben von Waschmaschinen und Trocknern in den Wohnungen vom Vermieter eine Genehmigung einzuholen ist. In Neubauten allerdings wird auf diese Einrichtung verzichtet. Die Mieter haben eigene Geräte. Und damit entsteht unter Umständen beträchtlicher Lärm.

Der Fall:  Mieter und Vermieter stritten sich, ob eben dieses Aufstellen in den Wohnungen  zulässig ist. Denn zuvor waren alle Maschinen der Mieter in einem Waschraum untergebracht. Später entschieden sich die Mieter ihre Waschmaschinen und Wäschetrockner in der eigenen Wohnung zu betreiben. Nach der bis dahin geltenden Hausordnung war das Vorgehen der Mieter auch möglich.

Über den Lärm beschwerte sich der Nachbar.


Der Vermieter änderte daraufhin die Hausordnung 

Diese enthielt nun den Passus: "Waschmaschinen und Wäschetrockner dürfen in den Wohnungen nicht aufgestellt werden, hierfür hat jeder Mieter seinen Anschlussplatz in der Waschküche."

Das Urteil des Landgerichts Freiburg (Az. 9 S 60/13) :


Das Aufstellen und Betreiben von Waschmaschinen und Trocknern in der Wohnung zum Eigengebrauch ist zumindest in Neubauten ohne Weiteres zum vertragsmäßgen Gebrauch der Wohnung. Sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Geräusche von Waschmaschinen oder Wäschetrocknern außerhalb der Ruhezeiten, sind von den Mitmietern als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinzunehmen.

Und weiter:
"Die Vermieter sind nicht berechtigt, einseitig den mit den Mietern vertraglich vereinbarten Umfang des zulässigen Gebrauchs der Mietsache (Wohnung) zu ändern. Zwar sei nach dem Mietvertrag eine Änderung der Haus- und Garagenordnung gestattet, wenn sachliche Gründe dies erfordern. Diese Klausel verstößt jedoch gegen § 308 Nr. 4 BGB jedenfalls dann, soweit sich aus der Hausordnung der Umfang des mietvertraglichen Gebrauchs und nicht nur dessen Ausübung ergibt. Der Änderungsvorbehalt in § 10 Abs. 1 des Mietvertrags bezieht sich jedoch nur auf "Ordnungsvorschriften", wie z.B. die Einhaltung von Ruhezeiten und das Gebot der Rücksichtnahme."

Noch ein Hinweis!!

Wenn Sie zuhause eine Waschmaschine oder einen Trockner  nutzen, müssen Sie "eine ständige optische oder akustische Kontrolle der Geräte" sicherstellen., damit Sie rechtzeitig eingreifen können, wenn z.B. ein Schlauch platzt oder sonstige Probleme auftreten. Damit müssen Sie gewährleisten, daß sich ein eventueller Schaden (z.B. Wasserschaden) für die Nachbarn unabhängig vom Alter der Maschinen so gering wie möglich hält.


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Mittwoch, 24. September 2014

Schönheitsreparaturen und Renovierung bei Auszug

Schönheitsreparaturen sind immer wieder ein Streitpunkt bei Auszug der Mieter

Nach einem Urteil des LG München gehört das "Weißeln" von Decken und Wänden zu den unzulässigen Klauseln im Katalog der Schönheitsreparaturen


Schönheitsreparaturen
Nach Ende des Mietverhältnisses wurden die Mieter aufgefordert, die im Mietvertrag fixierten Klauseln zum Thema Schönheitsreparatur zu erfüllen. Die Mieter hielt diese Klauseln für unwirksam und forderte seine Kaution (Mietsicherheit) . Da die Mieter also weder die Wohnung weißeln (weiß streichen), noch die über 50 Bohrlöcher verschließen wollten, beauftragte der Vermieter eine Renovierungsfirma und stellte die Kosten in Rechnung.



Dagegen wehrten sich dei Mieter und das Amtsgericht München entschied im April 2014 zu seinen Gunsten (AZ: 473 C 32372/13)

"Ihnen habe nach § 551 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Mietkaution zugestanden. Der Vermieter habe demgegenüber keinen Anspruch auf Erstattung seiner Malerkosten gehabt. Denn die Schönheitsreparaturklausel sei unwirksam gewesen." 

Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel aufgrund unzulässiger Farbwahlvorgabe

Das Amtsgericht führte weiter aus, daß Klauseln, die den Mieter zu einer bestimmten Farbwahl verpflichten, eine EInschränkung des persönlichen Lebensbereiches darstellen. Dies sei nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2010 - VIII ZR 50/09 -).

und:

Keine Pflicht zur Beseitigung der Bohrlöcher

Weiterhin kam das Gericht zur Überzeugung, daß der Mieter die offenen Bohrlöcher nicht habe schließen müssen. Die durch das Schließen entstandenen Mehrkosten  seinen ebenfalls nicht auf die Mietkaution anrechenbar. Dies sei als Teil der Schönheitsreparaturen anzusehen und da die Klauseln im Mietvertrag unwirksam seien, sei der Mieter auch nicht zu deren Einhaltung verpflichtet und mußten diese auch nicht entfernen.


Freitag, 19. September 2014

Frislose Kündigung

Nicht jede Beleidigung rechtfertigt fristlose Kündigung!

 

Selbst schwerwiegende Beleidigungen eines Vorgesetzten verlangen in bestimmten Fällen zuerst eine Abmahnung. Die fristlose Kündigung kann wegen Unverhältnismäßigkeit unwirksam sein.

 

Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ekalierenden Streites Dinge sagt, die er wohl besser nicht gesagt hätte.

 

frislose Kündigung
Im Vorliegenden Fall äußerte sich ein Arbeitnehmer gegenüber einiger Arbeitskollegen im Juli 2013 in der Raucherpause abfällig über seinen Vorgesetzten.
Im Raucherreaum wurden Sätze wie "Der ist irre, der dürfte nicht frei herumlaufen", "der ist nicht normal" oder der Vorgesetzte sei ein "Psycho" von ihm geäußert.
Einige Tage zuvor hatte es im Büro des Vorgesetzten mit dem Angestellten einen Streit gegeben. Dieser endete mit einem deulich vernehmbaren " Raus hier"!

Außerdem wurde dem Arbeitnehmer (Kläger) von der Geschäftsleitung fristlos gekündigt.
Dagegen wehrte sich der Mann.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen sah diese fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt.

Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Zwar habe der Kläger durch sein Verhalten die Voraussetzungen für eine Kündigung mit sofortiger Wirkung geschaffen, aber die Situation, aus der die groben Beleidigungen entstanden seien, dürfe nicht außer acht gelassen werden. Der Kläger wollte seinem Ärger durch den Rauswurf aus dem Büro eben Luft machen. Und weiter habe er dies in einem Raucherraum gesagt, es hätte dadurch nur eine begrenzte Anzahl anderer die Äußerungen gehört.
Aufgrund der besonderen Situation sei vor Ausspruch der fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen.

Der Arbeitgeber legte Widerspruch ein.

"Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Arbeitgebers zurück. Zwar sei es richtig, dass der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten erheblich beleidigt und diffamiert hat und dass eine solche grobe Beleidigung eines Vorgesetzten eine fristlose Kündigung grundsätzlich nach sich ziehen kann. So müsse ein Arbeitgeber in grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, nicht hinnehmen. Dennoch sei eine fristlose Kündigung hier unverhältnismäßig gewesen, da eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen sei."

Der Arbeitgeber musste die einmalige und nachvollziehbare Beleidigung hinnehmen.

Das Gericht führte aus, daß eine Abmahnung das verhalten des Klägers für die Zukunft geändert hätte.


Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 24.07.2014  - 5 Sa 55/14 -


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Sonntag, 7. September 2014

Terminabsage. Arzt hat keinen Anspruch auf Honorar nach kruzfristiger Terminabsage durch den Patienten.

Wer einen Termin bei mit einem Arzt abmacht geht damit noch keine rechts- verbindliche Vereinbarung ein. Auch wenn extra darauf hingewiesen wird, daß bei Absage eine Entschädigung fällig wird.

 

Terminsabsage

 Der Fall: eine Arztpraxis klagte gegen einen Patienten der nach deren Ansicht einen telephonisch vereinbarten Termin zu kurzfristig absagte. Gefordert wurde ein Ausfallhonorar von 300 €. Das Amtgericht Bremen entschied, daß die Forderung vom Patienten nicht zu erstatten sei, denn es sei keine Leistung erbracht worden und somit auch kein Geld zu bezahlen.

 

Ein Vergütungsanspruch bestehe nach §§ 611 und 615 BGB nicht, da "kein Behandlungsvertrag" geschlossen worden sei, sondern "lediglich ein Termin für Abschluss und Durchführung eines Behandlungsvertrages". Also sozusagen nur eine Art "Vorbesprechung" mit der Absicht eine mögliche Behandlung durchführen zu lassen. "Potentielle Vertragspartner seien bis zum Vertragsschluss in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei.

Terminabsaprachen häten für sich genommen nur einen organisatorischen Charakter. auch Ärzte halten ihre Termine nicht immer zeitgenau ein, verlegen diese oder sagten sie ab. Auch sie wollen sich damit sicher nicht strafbar machen, so das Gericht.

Der Patient, der sich wegen Rückenschmerzen behandeln lassen wollte, hatte außerdem einen für die Richter nachvollziehbaren Grund für die Terminabsage. Ein Freund habe ihn in einer Notlage um Hilfe gebeten. Er habe die Absage daraufhin an die Arztpraxis gefaxt., die ihr Faxgerät aber abgeschaltet hatte und so erst später vom Nichterscheinen des Patienten erfuhr. Das sei ihm natürlich nicht anzulasten.

Aber Vorsicht! 

Wird ein schriftlicher Behandlungsvertrag vor dem Beginn der eigentlichen Behandlung geschlossen, so können sehr wohl die dort genannten Ausfallhonorare zu zahlen sein.
Auch wenn es sich um eine  "typische Bestellpraxis" handelt (Zahärzte, Psychotherapeuten) und der Patient in den im Behandlungsvertrag genannten Fristen nicht absagt, kann Honorar fällig werden.

Allerdings können nicht einfach irgendwelche Summen als "Schadensersatz für entgangenen Gewinn" verlangt werden. Die Kosten für einen Honorarausfall müssen belegt werden, d.h. auch tatsächlich entstanden sein und belegt werden.

Quelle: 1, Uteil zur Terminabsage 9 C 0566/11



Mittwoch, 27. August 2014

Gewinnspiele

Jeder kennt Gewinnspiele. "Herzlichen Glückwunsch, Sie haben gewonnen". Ohne überhaupt mitgepielt zu haben!

 

Jeder fischt in schöner Regelmäßigkeit solche Schreiben aus seinem Briefkasten und wirft sie in normalerweise weg. Denn meist sollen die Empfänger solcher Briefe zur Teilnahme an einer Kaffeefahrt oder zur  Abnhame eines Zeitungsabonnementes animiert werden. Gewinne sehen sie in der Regel nie.

Gewinnspiele

Werden allerdings Gewinnzusagen gemacht, so können diese auch eingeklagt werden. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ 11 U 23/11) .
Eine Frau hatte geklagt, um das zugesagte Preisgeld von 20 x 1000 € auch zu bekommen, die ihr in einem Werbebrief einer Briefkastenfirma zugesagt worden waren. 


Das Gericht verurteilte einen Unternehmer zur Zahlung der zugesicherten 20.000 €. Die Firma, die das "Preisausschreiben" veranstaltet hatte, existierte zwar gar nicht, aber das Postfach schon. Es wurde von einem Dritten betrieben, der allerdings auch nicht zahlte. 

Daraufhin verklagte die Frau dessen Geschäftspartner. Das Gericht stellte nach Zeugenbefragung fest, daß dieser Geschäftspartner des Postfachbetreibers der Absender des Gewinnspieles im Sinnes des Gesetzes  und  damit zur Zahung verpflichtet sei.
Es spiele keine Rolle, ob die Firmenadressen, mit denen sich der Unternehmer an Verbaucher wende und ihnen Gewinnzusagen mache, auch tatsächlich existierten, fügte das Gericht hinzu.

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Freitag, 22. August 2014

Mietspiegel

Mietspiegel

Der Mietspiegel , also die Übersicht über die ortsübliche Miete, ist normalerweise die Grundlage für die Höhe dessen, was für ihre Wohnung monatlich fällig wird. In den meisten Städten und Gemeindes existiert solch ein "Preisvergleich".

Diser Mietspiegel wurde für den frei fianzierten Wohnungsmarkt eingeführt, um Mieterhöhungen begründen zu können, da Gerichte nicht in jedem Einzelfall prüfen können, ob diese im Vergleich zu ähnlichen Wohnungen auch gerechtfertigt ist.

Allerdings handelt es sich dabei um keinen "Verwaltungsakt". Das bedeutet, daß weder gegen die Aufstellung eines solchen Spiegels, noch gegen dessen Inhalt geklagt werden kann.

Aber was ist, wenn es keinen Mietspiegel gibt? Denn es gibt keine Pflicht für Städte und Gemeinden solch einen zu erstellen. Wie kann eine Mieterhöhung dann erreicht werden? Denn die Miete kann vom Vermieter nicht einfach nach Gutsherrenart festgelegt werden.

Dazu hat der Bubdesgerichtshof (BGH) nun ein urteil gefällt (AZ VIII ZR 99/09) .

Kurz gefasst lautet das Ergebnis:

"Vermieter können sich auf den Mietspiegel der Nachbarstadt berufen, wenn sie eine Mieterhöhung durchsetzen wollen."

Weitere Möglichkeiten:
- es können vergleichbare Wohnungen mit höherer Miete herangezogen werden
- ein Sachverständiger kann die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln

Allerdings:
eine Mieterhöhung muß schriftlich erfolgen (Brief, Fax oder e-Mail) . Eine mündliche  Mitteilung reicht nicht.

Tips für Mieter:

- mit der Zustimmungserkläärung Zeit lassen. Möglich ist bis zum Ende des laufenden Monats plus zwei weitere Monate.
- es sollte geprüft werden, ob die Erhöhung gerechtfertigt ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn eine Staffel- oder Indexmiete, oder eine Miete für einen bestimmten Zeitraum festgelegt wurde und dieser noch nicht verstrichen ist.
- Vermieter dürfen keine Zuschläge als Ausgleich für inzwischen nicht mehr rechtsgültige Renovierungsklauseln verlangen. So muß z.B. beim Auszug aus der Wohnung nicht mehr gestrichen werden. Das muß vom Vermieter erledigt werden. Für diese zusätzlichen Kosten darf er keine "Schadensersatz" fordern.


Mittwoch, 23. Juli 2014

Abmahnung bei Unfreundlichkeit

Ist ein Arbeitnehmer unfreundlich zu Kunden und bekommt eine Abmahnung, so ist diese in der Regel gerechtfertigt. Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß berichtet über die neueste Entscheidung des Arbeitsgerichtes Schleswig-Holstein.

Bei Ärger:Abmahnung

Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich, so stellt dies ein  "arbeitsvertragswidriges" Verhalten dar. Mahnt ihn der Arbeitgeber deshalb ab, dann bleibt die Abmahnung "in den Papieren!"

So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein mit Urteil vom 20.05.2014 (AZ 2 Sa 17/14

Eine abgemahnte Pflichtverletzung ist demnach "keine Nichtigkeit"

Der Fall:
Der Kläger im o.g. Verfahren ist als Ausbildungleiter / Lehrgangsleiter eingesetzt. Als sich ein Lehrgangsteilnehmer per E-Mail nach den Anmeldemodalitäten seiner mündlichen Ergänzungprüfung erkundigte, antwortete er , daß 

"es wohl selbstverständlich sei, daß man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Daß Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte auch klar sein."

Der Lehrgangsteilnehmer empfand diese Antwort als  unfreundlich und beanstandete dies. Darauf erhielt er eine weitere E-Mail mit dem Inhalt:

"Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus."

Der Arbeitgeber erteilte ihm wegen dieser E-Mails eine Abmahnung. Der Ausbildungleiter (Kläger) hielt die Antworten in den Mails für nicht so unfreundlich, als daß eine solche Maßnahme gerechtfertigt wäre und verlangte deren Rücknahme / Entfernung. (Verletzung der Verhältnismäßigkeit, s.u.)

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage zurück.  Es entschied:

Voraussetzungen für mögliche Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte nicht gegeben


"Arbeitnehmer können die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt bzw. wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht."
Und weiter:

"Hier war keine dieser Voraussetzungen erfüllt. ". 
Insbesondere stelle die Pflichtverletzung des Klägers (hier: Unfreundlichkeit gegenüber Kunden) keine Nichtigkeit dar, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei also gewahrt.

Denn die Aufgabe des Klägers sei eben die Kommunikation mit den Kunden / Lehrgangsteilnehmer. Er habe außerdem nicht nur einmal, sondern wiederholt unfreundlich per E-Mail geantwortet und damit sei die Abmahnung gerechtfertigt.

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