Posts mit dem Label Schadensersatz werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Schadensersatz werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Dienstag, 14. April 2015

Urlaubszeit-Reisezeit

Die Urlaubszeit rückt immer näher. Urlauber verreisen auch mit der Bahn.

Viele nutzen aber den schnellen ICE auch für das Reisen zu Geschäftsterminen oder fahren täglich damit zur Arbeit.

Für alle, die den Zug regelmäßig nutzen hier drei Urteile, die vielleicht nicht ganz neu, aber dafür immerwieder interessant sind. denn wer kennt das nicht:

Urlaubszeit 
- während der langen Fahrt verspürt der Reisende ein dringendes Bedürfnis. Aber alle Toiletten sind (mal wieder) verschlossen! (AZ 32C 261/01-84)

- man sitzt gemütlich in der ersten Klasse- aber auch dort füllen sich die Gänge zwischen den Sitzen. Nichts mehr mit, immerhin teuer bezahltem, extravaganten Sitzkomfort und Ruhe.(Az.: 30 C 687/04-25)
   
- Sie wollen los- aber die Bahner streiken mal wieder (C-509/11)

- Zum ersten Beispiel entschied das  Amtgerischt Frankfurt, daß die Bahn nicht einfach alle Toiletten abschließen kann, weil z.B. vergessen wurde die Wassertanks ausreichen zu befüllen.
Hier liegt ein sog. "Organsiationsverschulden" vor und die Bahn muß Schadensersatz leisten. Immerhin 300 € wurden einem Fahrgast in solch einem Fall wegen Körperverletzung zugesprochen.

- Wer in der ersten Klasse sitzt, muß bei Überfüllung des Zuges auch Gäste der 2. Klasse im Abteil dulden. Eine Rückzahlung des "Luxuszuschlages" kann nicht eingefordert werden.
Der Zuggast kann auch keine  Schadensersatz fordern, wenn es dann laut wird, alle telephonieren oder Fast-Food-Orgien stattfinden.

- Zum Thema Streik und Entschädigung hatte sich die Bahn auf einen einfachen Standpunkt zurückgezogen. Streik sei "höhere Gewalt", eine Entschädigung gab es, wenn überhaupt, nur auf dem Kulanzweg.
Dieser Argumentation hat der Europäische Gerichtshof  eine Absage erteilt und den Fahrgästen ein Recht auf Entschädigung zugesprochen.

ICE-Bild




Samstag, 1. November 2014

Tätowierung mißlungen

Bei der Tätowierung wird aus der Maus ein Chamäleon, die Blumenranken sehen aus wie ein Urwald, die Ränder verlaufen und das "Steißbeinmotiv" hängt schief. Und nun?

So einfach ist das ja nicht mit der "Nachbesserung". Und muß diese vom selben Tätowierer geduldet werden?

Tätowierung
Wer bisher zu einem Tätowierer ging und sich ein Motiv stechen ließ, schloß einen sogenannten "Werkvertrag". Damit stand dem Bilderstecher auch das Recht zu vor Zahlung von Schadensersatz oder Gewährung von Preisnachlaß, ein möglicherweise mißlungenes Körperbild nachzuarbeiten. Dieses Möglichkeit zur Nachbesserung mußte vom Kunden auch geduldet werden. Der Einwand, daß es sich ja bei dieser Nachbesserung um einen erneuten Eingriff in den Körper handele, zog nicht. So entschied noch 2011 das Amtsgericht München in einem Fall einer mißlungenen Tätowierung. Das Vertrauen in den Meister des Stichels war zwar dahin, aber er durfte sein Glück nochmal versuchen , mindestens einmal.

Hier hat sich nun etwas getan! Laut dem Oberlandesgericht Hamm stellt das Vertrauensverhältnis ein hohes Gut dar. Das Stechen eines Tatoos sei  eine Körperverletzung mit Einwilligung des Betroffene.

Diese Einwilligung umfasse aber nur eine technisch und gestalterisch einwandfrei ausgeführte Gestaltung. Weiche das Ergebnis der künsterlischen Bemühungen von der vorher gefertigten Skizze ab, sei dieses mangelhafte Ergebnis nicht mehr "von der Einwilligung umfasst".
Der Träger eines im Ergebnis mangelhaften Tatoos habe somit Anspruch auf Schadensersatz.
So das Oberlandesgericht  Hamm, das mit diesem Urteil eine Entscheidung des Landgericht Bochums bestätigte.

Und weiter: "Der Betroffene müsse dem Tätowierer auch nicht zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen, so das Gericht weiter. Da das Stechen eines Tattoos mit Schmerzen einhergehe und gesundheitliche Risiken berge, bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Tätowierer und Kunde. Misslinge die Tätowierung, sei diesem daher nicht zuzumuten, auf eine bessere Ausführung im zweiten Anlauf zu vertrauen". (lto.de)

Fazit: nachwievor handelt es sich bei der Anfertigung einer Tätowierung um einen Werkvertrag. Allerdings muß eine Nachbesserung, Bestandteil eines solchen Vertrages, nicht geduldet werden.



Sonntag, 7. September 2014

Terminabsage. Arzt hat keinen Anspruch auf Honorar nach kruzfristiger Terminabsage durch den Patienten.

Wer einen Termin bei mit einem Arzt abmacht geht damit noch keine rechts- verbindliche Vereinbarung ein. Auch wenn extra darauf hingewiesen wird, daß bei Absage eine Entschädigung fällig wird.

 

Terminsabsage

 Der Fall: eine Arztpraxis klagte gegen einen Patienten der nach deren Ansicht einen telephonisch vereinbarten Termin zu kurzfristig absagte. Gefordert wurde ein Ausfallhonorar von 300 €. Das Amtgericht Bremen entschied, daß die Forderung vom Patienten nicht zu erstatten sei, denn es sei keine Leistung erbracht worden und somit auch kein Geld zu bezahlen.

 

Ein Vergütungsanspruch bestehe nach §§ 611 und 615 BGB nicht, da "kein Behandlungsvertrag" geschlossen worden sei, sondern "lediglich ein Termin für Abschluss und Durchführung eines Behandlungsvertrages". Also sozusagen nur eine Art "Vorbesprechung" mit der Absicht eine mögliche Behandlung durchführen zu lassen. "Potentielle Vertragspartner seien bis zum Vertragsschluss in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei.

Terminabsaprachen häten für sich genommen nur einen organisatorischen Charakter. auch Ärzte halten ihre Termine nicht immer zeitgenau ein, verlegen diese oder sagten sie ab. Auch sie wollen sich damit sicher nicht strafbar machen, so das Gericht.

Der Patient, der sich wegen Rückenschmerzen behandeln lassen wollte, hatte außerdem einen für die Richter nachvollziehbaren Grund für die Terminabsage. Ein Freund habe ihn in einer Notlage um Hilfe gebeten. Er habe die Absage daraufhin an die Arztpraxis gefaxt., die ihr Faxgerät aber abgeschaltet hatte und so erst später vom Nichterscheinen des Patienten erfuhr. Das sei ihm natürlich nicht anzulasten.

Aber Vorsicht! 

Wird ein schriftlicher Behandlungsvertrag vor dem Beginn der eigentlichen Behandlung geschlossen, so können sehr wohl die dort genannten Ausfallhonorare zu zahlen sein.
Auch wenn es sich um eine  "typische Bestellpraxis" handelt (Zahärzte, Psychotherapeuten) und der Patient in den im Behandlungsvertrag genannten Fristen nicht absagt, kann Honorar fällig werden.

Allerdings können nicht einfach irgendwelche Summen als "Schadensersatz für entgangenen Gewinn" verlangt werden. Die Kosten für einen Honorarausfall müssen belegt werden, d.h. auch tatsächlich entstanden sein und belegt werden.

Quelle: 1, Uteil zur Terminabsage 9 C 0566/11