Bei der Tätowierung wird aus der Maus ein Chamäleon, die Blumenranken sehen aus wie ein Urwald, die Ränder verlaufen und das "Steißbeinmotiv" hängt schief. Und nun?
So einfach ist das ja nicht mit der "Nachbesserung". Und muß diese vom selben Tätowierer geduldet werden?
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| Tätowierung |
Wer bisher zu einem Tätowierer ging und sich ein Motiv stechen ließ, schloß einen sogenannten "Werkvertrag". Damit stand dem Bilderstecher auch das Recht zu vor Zahlung von Schadensersatz oder Gewährung von Preisnachlaß, ein möglicherweise mißlungenes Körperbild nachzuarbeiten. Dieses Möglichkeit zur Nachbesserung mußte vom Kunden auch geduldet werden. Der Einwand, daß es sich ja bei dieser Nachbesserung um einen erneuten Eingriff in den Körper handele, zog nicht.
So entschied noch 2011 das Amtsgericht München in einem Fall einer mißlungenen Tätowierung.
Das Vertrauen in den Meister des Stichels war zwar dahin, aber er durfte sein Glück nochmal versuchen , mindestens einmal.
Hier hat sich nun etwas getan! Laut dem Oberlandesgericht Hamm stellt das Vertrauensverhältnis ein hohes Gut dar. Das Stechen eines Tatoos sei eine Körperverletzung mit Einwilligung des Betroffene.
Diese Einwilligung umfasse aber nur eine technisch und gestalterisch einwandfrei ausgeführte Gestaltung. Weiche das Ergebnis der künsterlischen Bemühungen von der vorher gefertigten Skizze ab, sei dieses mangelhafte Ergebnis nicht mehr "von der Einwilligung umfasst".
Der Träger eines im Ergebnis mangelhaften Tatoos habe somit Anspruch auf Schadensersatz.
So das Oberlandesgericht Hamm, das mit diesem Urteil eine Entscheidung des Landgericht Bochums bestätigte.
Und weiter: "Der Betroffene müsse dem Tätowierer auch nicht zunächst die Möglichkeit
zur Nachbesserung einräumen, so das Gericht weiter. Da das Stechen eines
Tattoos mit Schmerzen einhergehe und gesundheitliche Risiken berge,
bestehe ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Tätowierer und
Kunde. Misslinge die Tätowierung, sei diesem daher nicht zuzumuten, auf
eine bessere Ausführung im zweiten Anlauf zu vertrauen". (lto.de)
Fazit: nachwievor handelt es sich bei der Anfertigung einer Tätowierung um einen Werkvertrag. Allerdings muß eine Nachbesserung, Bestandteil eines solchen Vertrages, nicht geduldet werden.

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