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Freitag, 18. Dezember 2015

Misteltherapie

Kassenpatienten haben nur Anspruch auf Übernhame der Kosten am Lebensende!

Mistel

 

Das hat das Bundessozialgericht in einem mit Spannung erwarteten Urteil nun festgestellt (AZ B 1 KR 30/15 R)

Damit war eine Patientin mit ihrer Klage gescheitert. Sie verlangte von ihrer Krankenkasse, daß diese das zur Krebstherapie bestimmte Mistelpräparat Iscador bezahlt.

Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Präparate wie das  Mistelpräparat ("Misteltherapie") sind von der Arzneimittelversorgung ausgeschlossen.

 

 

Diese "nichtverschreibungspflichtigen Präparate" sind auf der sogenannten OCT-Liste zu finden. OTC bedeutet: "over the counter", also über den Tresen. Zu deutsch: freiverkäuflich. Welche Medikamente zu dieser OTC-Liste gehören sind im Sozialgesetzbuch V festgeschrieben. Alle dort aufgeführten Präparate dürfen von den Krankenkassen nicht erstattet werden. Der Arzt kann sie also nicht auf einem Kassenrezept verordnen. Er muß, sollte er es dem Patienten empfehlen, ein Privatrezept oder ein "grünes Rezept" ausstellen. Das bedeutet: der Patient muß es selbst bezahlen. Also auch seine Misteltherapie.

Natürlich gibt es auch Ausnahmen. Wann der Arzt ausnahmsweise ein Kassenrezept für ein OTC-Präparat ausstellen kann, legt der sogennante "Gemeinsame Bundesausschuß " (G-BA) fest. 
Und auch die Misteltherapie kann nach diesem Ausschuß unter bestimmten Umständen zulasten "der Kasse" verordnet werden.

Nämlich dann, wenn diese Therapie palliativ, also nicht zu Heilung, sondern zur Linderung der Beschwerden eingesetz wird.

Die Klägering wollte aber keine "Standardtherapie" der klassischen Schulmedizin, die von der Krankenkasse natürlich erstattet worden wäre, sondern eine kurative, d.h. heilende Therapie mit dem Mistelpräparat.

Als Standardtherapie zur Heilung von Krebserkrankungen ist Iscador nicht zugelassen. Und damit bestätigte das Gericht die schon 2004 gefällte Entscheidung, daß die Misteltherapie nicht zum kurativen Therapiestandard zähle.

Damals wurde geklagt, weil sich die Bundesgesundheitsministerium unter der Führung von Ulla Schmidt schützend vor diesen Therapieansatz gestellt hatte.

 

 

Sonntag, 12. Juli 2015

SMS unter Kollegen

Private SMS unter Kollegen

Was passiert eigentlich, wenn der Chef vom Inhalt privater SMS erfährt ?

 

Der Arbeitstag war stressig. Jede Menge Termine, unerfreuliche Anrufe und dann noch eine Besprechung. Alles erledigt. Bloß schnell nach hause. Es war nicht mal Zeit kurz mit dem befreundeten Kollegen wegen den Ausraster des Chefs Dampf abzulassen. 

Also noch schnell eine SMS. 

 Kurz darauf flattert die Kündigung in´s Haus!

So geschehen und im Januar 2015 abschließend gerichtlich verhandelt.

Was war geschehen?
Ein Mitarbeiter bezeichnete seinen Chef in einer SMS an eine Kollegin außerhalb der Dienstzeit als "autistisches krankes Arschloch". Er durfte davon ausgehen, daß diese SMS privat bleibt.

Der Kollegin hatte natürlich nichts besseres zu tun, als dem Chef diese SMS zu zeigen. Und der sprach daraufhin die Kündigung aus.

Darf der das? NEIN entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ 3 Sa 571/14) und verkündete im Januar 2015:

"vertrauliche Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen fallen laut Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes".

Im Konkreten Fall wude die Kündigung des Arztes durch die Klinikleitung für unwirksam erklärt.