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Sonntag, 12. Juli 2015

SMS unter Kollegen

Private SMS unter Kollegen

Was passiert eigentlich, wenn der Chef vom Inhalt privater SMS erfährt ?

 

Der Arbeitstag war stressig. Jede Menge Termine, unerfreuliche Anrufe und dann noch eine Besprechung. Alles erledigt. Bloß schnell nach hause. Es war nicht mal Zeit kurz mit dem befreundeten Kollegen wegen den Ausraster des Chefs Dampf abzulassen. 

Also noch schnell eine SMS. 

 Kurz darauf flattert die Kündigung in´s Haus!

So geschehen und im Januar 2015 abschließend gerichtlich verhandelt.

Was war geschehen?
Ein Mitarbeiter bezeichnete seinen Chef in einer SMS an eine Kollegin außerhalb der Dienstzeit als "autistisches krankes Arschloch". Er durfte davon ausgehen, daß diese SMS privat bleibt.

Der Kollegin hatte natürlich nichts besseres zu tun, als dem Chef diese SMS zu zeigen. Und der sprach daraufhin die Kündigung aus.

Darf der das? NEIN entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ 3 Sa 571/14) und verkündete im Januar 2015:

"vertrauliche Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen fallen laut Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes unter den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes".

Im Konkreten Fall wude die Kündigung des Arztes durch die Klinikleitung für unwirksam erklärt.

Freitag, 1. Mai 2015

Mindestlohn

Das Gesetz zum Mindestlohn ist seit Januar 2015 in kraft

Nach den letzten Statistiken soll es ja deshalb nicht zu nennenswerten Problemen am Arbeitsmarkt gekommen sein. Trotzdem müssen sich Arbetisgerichte mit diesem neuen Gesetz zum Mindestlohn beschäftigen.

Mindestlohn
Ein Arbeitnehmer der als Hausmeister beschäftigt wurde, bekam Post von seinem Arbeitgeber, nachdem das Mindestlohngesetz verabschiedet worden war. Bisher bekam er für eine wöchentliche Arbeitszeit von 14 Stunden 315 € pro Monat. Das entsprach einem Stundenlohn von 5,20. Also nach dem Mindestlohngesetz nicht mehr zulässig. 
Der Arbeitgeber wollte keine Mehrausgaben und schlug deshalb vor die Stundenzahl auf 32 Stunden monatlich zu reduzieren. Damit käme der Hausmeister auf 10,50 pro Stunde und ein Monatseinkommen von 325 €.
Der lehnte die Stundenreduzierung ab und forderte den nun gesetzlichen Mindestlohn für die bisher vereinbarten  56 Stunden pro Monat.
Daraufhin wurde ihm gekündigt.
Dies ließ er sich nicht gefallen, denn er hatte ja nur die Einhaltung der geltenden Gesetze verlangt. Also klagte er vor dem Arbeitsgericht.



Und das gab ihm recht. Denn nach § 612 a BGB darf  "der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt." (AZ 28 Ca 2405/15)

Die Kündigung ist unwirksam. Denn sie sei ausgesrpochen worden, weil der Arbeitnehmer rechtlich zulässig den Mindestlohn verlangt habe.











Samstag, 19. Juli 2014

Lebensversicherung

Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß bloggt!

Lebensversicherung

Lebensversicherungen werfen immer weniger ab. So mancher rechnet und ist mit der Rendite unzufrieden. Daher wird mit dem Gedanken gespielt, die Kosten zu reduzieren und die Police zu kündigen. Aber das ist mit großen Verlusten verbunden.


Ein Urtel des EuGH gab Hoffnung.


Danach waren die Regelungen nach dem deutschen Policenmodell nicht mit dem europäischem Recht vereinbar, da die Versicherungsnehmer danach nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden seien (AZ C 209/12).

Im Mai 2014 gab der BGH einem Kläger recht, der daraufhin nach 11 Jahren von seinem Widerrufsrecht gebraucht machte und seine Beiträge zurückhaben wollte.

Ein weiterer Kläger stützte sich ebenfalls auf das EuGH-Urteil und erlebte eine böse Überraschung!
Er hatte 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen und bekam , wie damals üblich, den Versicherungsschein (Police) und die Widerufsbelehrung mit 14-tägiger Kündigungsfrist gleichzeitig zugesandt.
Er kündigte diese Versicherung im Jahre 2011. Nach dem Urteil des EuGH aus 2012 klagte er nun auf die Rückerstattung der eingezahlten Beträge.

Der selbe Senat des BGH entschied nun im Juli völlig anders!

Der Widerruf sei verspätet. Es gäbe keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der damaligen Widerspruchslösung. Das Urteil des EuGH sei nicht entscheidungserheblich. Es sei widersprüchlich, einen Vertrag jahrelang aufrecht zu erhalten und dann auf seine Unwirksamkeit zu pochen.

Damit werden sich die Hoffnungen vieler Policeninhaber auf mehr Geld nicht erfüllen. Es bleibt bei Kündigung also "nur" beim Rückkaufswert der Lebensversicherung.

Lesen Sie den Blog und erfahren Sie mehr!