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Sonntag, 20. Juli 2014

Lebertransplantation abgelehnt

Ärzte dürfen Transplantation verweigern!

Das OLG Hamm entschied in einem Fall bei dem das Angebot zur Organspende durch den Sohn vorlag. Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß berichtet.

Der Fall:

Ein Mann litt nach früher Alkoholabhängigkeit unter einer Leberzirrhose. Im Laufe der letzten Jahre hatten sich schwere Komplikationen ausgebildet
Er stellte sich 2008 in der Transplantationsambulanz einer Universitätsklinik vor. Dort wurde er regelmäßig untersucht und 2009 Leberkrebs festgestellt an dem der Mann 2010 verstarb.

Die Witwe klagte und forderte mindestens 30,000€ Schmerzensgeld.

Zu unrecht, wie das Landgericht und in der Revision das Oberlandesgericht Hamm feststellten (AZ:26U135/13)

Es habe zu keiner Zeit die Möglichkeit bestanden den Mann bei Eurotransplant zur Lebertransplantation anzumelden.
Bestünden nach den Mailand-Kriterien keine reellen Chancen bei Eurotransplant die Zuteilung eines Spenderorgans zu erreichen, so müssen Ärzte den Patienten dort auch nicht anmelden.
Sie können dann auch das Angebot einer Lebendspende durch ein leibliches Kind ablhenen, da für das Kind (hier der Sohn) das Risiko von 1% besteht, daß er selbst die Operation nicht überleben wird.

Mailand Kriterien:

Petra Wichmann-Reiß referiert:

Die Mailand, oder Milan-Kriterien dienen zur Abschätzung der Erfolgsaussichten der geplanten Lebertransplantation bei Patienten mit Leberkrebs und gleichzeitig bestehender Leberzirrhose.

Die definition der Mainland Kriterien lautet wie folgt:

  1. eine Läsion/Tumor  kleiner als 5 cm
  2. bis zu drei Läsionen, jede kleiner oder nicht größer als 3 cm
  3. keine extrahepatische Manifestation (keine Metastasen außerhalb der Leber)
  4. kein Befall von Gefäßen der Leber (z. B. Tumorthrombose der Pfortader oder Lebervenen)

 



Samstag, 19. Juli 2014

Lebensversicherung

Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß bloggt!

Lebensversicherung

Lebensversicherungen werfen immer weniger ab. So mancher rechnet und ist mit der Rendite unzufrieden. Daher wird mit dem Gedanken gespielt, die Kosten zu reduzieren und die Police zu kündigen. Aber das ist mit großen Verlusten verbunden.


Ein Urtel des EuGH gab Hoffnung.


Danach waren die Regelungen nach dem deutschen Policenmodell nicht mit dem europäischem Recht vereinbar, da die Versicherungsnehmer danach nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden seien (AZ C 209/12).

Im Mai 2014 gab der BGH einem Kläger recht, der daraufhin nach 11 Jahren von seinem Widerrufsrecht gebraucht machte und seine Beiträge zurückhaben wollte.

Ein weiterer Kläger stützte sich ebenfalls auf das EuGH-Urteil und erlebte eine böse Überraschung!
Er hatte 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen und bekam , wie damals üblich, den Versicherungsschein (Police) und die Widerufsbelehrung mit 14-tägiger Kündigungsfrist gleichzeitig zugesandt.
Er kündigte diese Versicherung im Jahre 2011. Nach dem Urteil des EuGH aus 2012 klagte er nun auf die Rückerstattung der eingezahlten Beträge.

Der selbe Senat des BGH entschied nun im Juli völlig anders!

Der Widerruf sei verspätet. Es gäbe keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der damaligen Widerspruchslösung. Das Urteil des EuGH sei nicht entscheidungserheblich. Es sei widersprüchlich, einen Vertrag jahrelang aufrecht zu erhalten und dann auf seine Unwirksamkeit zu pochen.

Damit werden sich die Hoffnungen vieler Policeninhaber auf mehr Geld nicht erfüllen. Es bleibt bei Kündigung also "nur" beim Rückkaufswert der Lebensversicherung.

Lesen Sie den Blog und erfahren Sie mehr!

Dienstag, 1. Juli 2014




Rechtsgebiete

Patienten:               Arzthaftungsrecht   

Spezialgebiet:        Ärtze

Vertragsrecht:        Vertragsrecht/ Mietrecht

Arbeitsrecht:          Arbeitnehmer/Arbeitgeber 

weitere:                  Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht

Rechtsanwältin Wichmann Reiß berät Sie persönlich oder telephionisch. Vereinbaren Sie einen Termin!


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Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß recherchiert für Sie und veröffentlicht im Blog.

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