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Freitag, 1. Mai 2015

Mindestlohn

Das Gesetz zum Mindestlohn ist seit Januar 2015 in kraft

Nach den letzten Statistiken soll es ja deshalb nicht zu nennenswerten Problemen am Arbeitsmarkt gekommen sein. Trotzdem müssen sich Arbetisgerichte mit diesem neuen Gesetz zum Mindestlohn beschäftigen.

Mindestlohn
Ein Arbeitnehmer der als Hausmeister beschäftigt wurde, bekam Post von seinem Arbeitgeber, nachdem das Mindestlohngesetz verabschiedet worden war. Bisher bekam er für eine wöchentliche Arbeitszeit von 14 Stunden 315 € pro Monat. Das entsprach einem Stundenlohn von 5,20. Also nach dem Mindestlohngesetz nicht mehr zulässig. 
Der Arbeitgeber wollte keine Mehrausgaben und schlug deshalb vor die Stundenzahl auf 32 Stunden monatlich zu reduzieren. Damit käme der Hausmeister auf 10,50 pro Stunde und ein Monatseinkommen von 325 €.
Der lehnte die Stundenreduzierung ab und forderte den nun gesetzlichen Mindestlohn für die bisher vereinbarten  56 Stunden pro Monat.
Daraufhin wurde ihm gekündigt.
Dies ließ er sich nicht gefallen, denn er hatte ja nur die Einhaltung der geltenden Gesetze verlangt. Also klagte er vor dem Arbeitsgericht.



Und das gab ihm recht. Denn nach § 612 a BGB darf  "der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt." (AZ 28 Ca 2405/15)

Die Kündigung ist unwirksam. Denn sie sei ausgesrpochen worden, weil der Arbeitnehmer rechtlich zulässig den Mindestlohn verlangt habe.











Freitag, 19. September 2014

Frislose Kündigung

Nicht jede Beleidigung rechtfertigt fristlose Kündigung!

 

Selbst schwerwiegende Beleidigungen eines Vorgesetzten verlangen in bestimmten Fällen zuerst eine Abmahnung. Die fristlose Kündigung kann wegen Unverhältnismäßigkeit unwirksam sein.

 

Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ekalierenden Streites Dinge sagt, die er wohl besser nicht gesagt hätte.

 

frislose Kündigung
Im Vorliegenden Fall äußerte sich ein Arbeitnehmer gegenüber einiger Arbeitskollegen im Juli 2013 in der Raucherpause abfällig über seinen Vorgesetzten.
Im Raucherreaum wurden Sätze wie "Der ist irre, der dürfte nicht frei herumlaufen", "der ist nicht normal" oder der Vorgesetzte sei ein "Psycho" von ihm geäußert.
Einige Tage zuvor hatte es im Büro des Vorgesetzten mit dem Angestellten einen Streit gegeben. Dieser endete mit einem deulich vernehmbaren " Raus hier"!

Außerdem wurde dem Arbeitnehmer (Kläger) von der Geschäftsleitung fristlos gekündigt.
Dagegen wehrte sich der Mann.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen sah diese fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt.

Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Zwar habe der Kläger durch sein Verhalten die Voraussetzungen für eine Kündigung mit sofortiger Wirkung geschaffen, aber die Situation, aus der die groben Beleidigungen entstanden seien, dürfe nicht außer acht gelassen werden. Der Kläger wollte seinem Ärger durch den Rauswurf aus dem Büro eben Luft machen. Und weiter habe er dies in einem Raucherraum gesagt, es hätte dadurch nur eine begrenzte Anzahl anderer die Äußerungen gehört.
Aufgrund der besonderen Situation sei vor Ausspruch der fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen.

Der Arbeitgeber legte Widerspruch ein.

"Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Arbeitgebers zurück. Zwar sei es richtig, dass der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten erheblich beleidigt und diffamiert hat und dass eine solche grobe Beleidigung eines Vorgesetzten eine fristlose Kündigung grundsätzlich nach sich ziehen kann. So müsse ein Arbeitgeber in grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, nicht hinnehmen. Dennoch sei eine fristlose Kündigung hier unverhältnismäßig gewesen, da eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen sei."

Der Arbeitgeber musste die einmalige und nachvollziehbare Beleidigung hinnehmen.

Das Gericht führte aus, daß eine Abmahnung das verhalten des Klägers für die Zukunft geändert hätte.


Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 24.07.2014  - 5 Sa 55/14 -


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Mittwoch, 23. Juli 2014

Abmahnung bei Unfreundlichkeit

Ist ein Arbeitnehmer unfreundlich zu Kunden und bekommt eine Abmahnung, so ist diese in der Regel gerechtfertigt. Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß berichtet über die neueste Entscheidung des Arbeitsgerichtes Schleswig-Holstein.

Bei Ärger:Abmahnung

Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich, so stellt dies ein  "arbeitsvertragswidriges" Verhalten dar. Mahnt ihn der Arbeitgeber deshalb ab, dann bleibt die Abmahnung "in den Papieren!"

So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein mit Urteil vom 20.05.2014 (AZ 2 Sa 17/14

Eine abgemahnte Pflichtverletzung ist demnach "keine Nichtigkeit"

Der Fall:
Der Kläger im o.g. Verfahren ist als Ausbildungleiter / Lehrgangsleiter eingesetzt. Als sich ein Lehrgangsteilnehmer per E-Mail nach den Anmeldemodalitäten seiner mündlichen Ergänzungprüfung erkundigte, antwortete er , daß 

"es wohl selbstverständlich sei, daß man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Daß Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte auch klar sein."

Der Lehrgangsteilnehmer empfand diese Antwort als  unfreundlich und beanstandete dies. Darauf erhielt er eine weitere E-Mail mit dem Inhalt:

"Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus."

Der Arbeitgeber erteilte ihm wegen dieser E-Mails eine Abmahnung. Der Ausbildungleiter (Kläger) hielt die Antworten in den Mails für nicht so unfreundlich, als daß eine solche Maßnahme gerechtfertigt wäre und verlangte deren Rücknahme / Entfernung. (Verletzung der Verhältnismäßigkeit, s.u.)

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage zurück.  Es entschied:

Voraussetzungen für mögliche Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte nicht gegeben


"Arbeitnehmer können die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt bzw. wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht."
Und weiter:

"Hier war keine dieser Voraussetzungen erfüllt. ". 
Insbesondere stelle die Pflichtverletzung des Klägers (hier: Unfreundlichkeit gegenüber Kunden) keine Nichtigkeit dar, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei also gewahrt.

Denn die Aufgabe des Klägers sei eben die Kommunikation mit den Kunden / Lehrgangsteilnehmer. Er habe außerdem nicht nur einmal, sondern wiederholt unfreundlich per E-Mail geantwortet und damit sei die Abmahnung gerechtfertigt.

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