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Samstag, 14. Februar 2015

Absprachen bei Gericht

Absprachen bei Gericht. Es gibt neues zu berichten.

Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß berichtete im Dezember letzten Jahres über die begrenzten Möglichkeiten in Deutschland vor Gericht "einen Deal" auszuhandeln, während das in Amerika gang und gäbe ist.

 

 Zu diesem Thema fällte das Bundesverfassungsgericht gerade eine Entscheidung (13.02.2015). Der Entscheidung lagen Verfassungsbeschwerden gegen Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) zugrunde.

Absprachen vor Gericht
Es hatte wohl mehrfach außerhalb einiger Hauptverhandlungen Gespräche über das jeweils zu erwartende Strafmaß und dessen tatsächliche Höhe, also Verhandlungen über einen Deal gegeben.
Es kam aber zu keiner Einigung.

Offenbar war den Angeklagten der Straferlaß nicht hoch genug. Sie willigten also nicht ein.

In der Hauptverhandlung wurde zwar über den Versuch der Einigung berichtet, Details aber nicht genannt.

Was war geschehen?

Das BVG urteite dazu in 2 Fällen (Az. 2 BvR 878/14, 2 BvR 2055/14)  gegen zwei Männer, die wegen Mißbrauch des Betäubungsmittelgesetztes angeklagt und vom zuständigen Landgericht zu fünf und vier Jahren Freihetsstrafe verurteilt wurden. In den Verfahren waren die "Möglichkeiten zur Verständigung", wie so ein Deal offiziell genannt wird, ausgelotet und von den Angeklagten verworfen worden.

Gegen die Urteile ds Landgerichtes legten die Beschwerdeführer Revision ein und machten mit einer Verfahrensrüge vor dem BGH einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO geltend, weil der Vorsitzende den Inhalt des am ersten Hauptverhandlungstag außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächs nur unzureichend mitgeteilt habe .

Einen Verstoß konnte der BGH nicht erkennen

Die Urteile gegen die Männer beruhten nicht  auf einem Verstoß gegen den o.g. Paragraphen, nachdem im Abs 4 festgehalten wird, daß der Richter darüber informiert, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die "Möglichkeit einer Verständigung" (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.

Denn die Angeklagten hätten sich ohenhin geweigert Geständnisse abzulegen.

Dieser Ansicht widersprach das Bundesverfassungsgericht

Das seit 2009 geltende  Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (StVerfVerstG) diene der öffentlichen Kontrolle solcher Deals. Um die Transparenz der strafgerichtlichen Verfahren zu wahren sei es daher nicht ausreichend, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung lediglich mitteile, daß solche Verständigungsversuche stattfanden.

Es müsse auch über den wesentlichen Inhalt der Gespräche Mitteilung gemacht werden, so die Richter.
Die die Transparenzvorschriften dienten nicht nur der Kontrolle durch die Öffentlichkeit, sondern auch dem Schutze des Angeklagten vor einem "im Geheimen sich vollziehenden 'Schulterschluss' zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung".

Intransparente, unkontrollierbare Deals stünden einem fairen Verfahren entgegen und seien bereits von der Verfassung untersagt, so die Richter des BVG.

Lesen Sie hier auch den ersten Artikel zu diesem Thema: Strafen aushandeln


Freitag, 5. Dezember 2014

Strafen aushandeln

Strafen aushandeln vor deutschen Gerichten. Geht soetwas überhaupt? Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß erklärt!

In vielen, nicht nur US-amerikanischen Filmen sieht man, wie der Staatsanwalt und der Verteidiger zusammensitzen und "einen Deal" aushandeln. Der Angeklagte gesteht und bekommt dafür eine geringere Strafe.

Aber geht sowas überhaupt oder steht die Strafhöhe (Strafzumessung) für ein Vergehen nicht weitgehend fest? Könnte man mit solch einer Absprache auch straffrei ausgehen

In den USA ist das Aushandeln von Strafen an der Tagesordnung. Der Verteidiger erklärt seinem Mandanten mit welcher Bestrafung er zu rechnen hätte, wenn es zu einem langwierigen (und teuren) Prozeß käme. Dann kommt die gute Nachricht: wenn er sofort gesteht und sich für Schuldig erklärt, wird das Strafmaß ordentlich reduziert. So laufen dort gut 90% aller Strafrozesse. Der Angeklagte gesteht "freiwillig", bekommt eine geringere Strafe und der komplizierte teure Prozeß fällt durch den Kuhhandel, unter den Tisch. 

In Deutschland ist das völlig anders. "Ich rede mal mit dem Staatsanwalt". Pustekuchen!! Es gibt zwar auch hierzulande Absprachen zwischen Verteidigung, Staatsanwalt und Gericht, aber in viel engeren Grenzen.

Ein Prozeß kann z.B. vermieden werden, wenn der Angeklagte bestimmte Auflagen erfüllt. Zahlungen an Gemeinnützige Organisationen z.B. Manchmal kann auch eine Strafobergrenze in Aussicht gestellt werden, falls er gesteht. Viel mehr geht aber nicht.

Das Gericht darf aber keinesfalls eine bestimmte Strafe zusagen. Nach dem Motto: "gestehe und es gibt nur drei Jahre!" Und: Die Schuld muß ermittelt und bewiesen werden. Das Gericht darf sich nicht einfach darauf verlassen, daß der Angeklagte schon schuldig sein wird, wenn er das "gesteht".

Diese Unterschiede zum US-Recht ergeben sich durch die völlig unterschiedliche Rolle der Richter  in den beiden Rechtssystemen.

In den USA ist ein Strafprozeß eher ein Rechtsstreit zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Der Staatsanwalt trägt belastendes Material zusammen, der Verteidiger entlastendes. Das hört sich der Richter an und bildet sich ein Urteil. Dann fällt er eine Entscheidung und spricht sein Urteil. Das spart er sich, wenn der Angelagte sich für schuldig erklärt.

Er selbst stellt keinerlei Ermittlungen an. Die Schuldfrage klärt er also nicht, das machen "die Anderen".

In Deutschland haben die Strafrichter eine ganz andere Rolle. Sie schauen nicht nur zu und warten was vorgetragen wird. Sie leiten das Gerichtsverfahren ebenso wie die mündliche Verhandlung selbst.

Denn hier müssen Gerichte von sich aus klären ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht. Sie dürfen sich auch nicht damit begügen, was ihnen an Beweismaterial vorgelegt wird, sondern müssen bei Bedarf auch selbst ermitteln um die Wahrheit herauszufinden und zu einem Urteil zu kommen.

Aber nicht nur die Strafrichter haben in Deutschland eine andere Rolle als in den USA. Auch auf die Staatsanwälte kommt Mehrarbeit zu. Hier reicht es nicht einfach Belastungsmaterial zusammenzutragen und Anklage zu erheben. Auch Entlastendes muß zusammengetragen und vor einer Anklage berücksichtigt werden.