Samstag, 14. Februar 2015

Absprachen bei Gericht

Absprachen bei Gericht. Es gibt neues zu berichten.

Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß berichtete im Dezember letzten Jahres über die begrenzten Möglichkeiten in Deutschland vor Gericht "einen Deal" auszuhandeln, während das in Amerika gang und gäbe ist.

 

 Zu diesem Thema fällte das Bundesverfassungsgericht gerade eine Entscheidung (13.02.2015). Der Entscheidung lagen Verfassungsbeschwerden gegen Revisionsentscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) zugrunde.

Absprachen vor Gericht
Es hatte wohl mehrfach außerhalb einiger Hauptverhandlungen Gespräche über das jeweils zu erwartende Strafmaß und dessen tatsächliche Höhe, also Verhandlungen über einen Deal gegeben.
Es kam aber zu keiner Einigung.

Offenbar war den Angeklagten der Straferlaß nicht hoch genug. Sie willigten also nicht ein.

In der Hauptverhandlung wurde zwar über den Versuch der Einigung berichtet, Details aber nicht genannt.

Was war geschehen?

Das BVG urteite dazu in 2 Fällen (Az. 2 BvR 878/14, 2 BvR 2055/14)  gegen zwei Männer, die wegen Mißbrauch des Betäubungsmittelgesetztes angeklagt und vom zuständigen Landgericht zu fünf und vier Jahren Freihetsstrafe verurteilt wurden. In den Verfahren waren die "Möglichkeiten zur Verständigung", wie so ein Deal offiziell genannt wird, ausgelotet und von den Angeklagten verworfen worden.

Gegen die Urteile ds Landgerichtes legten die Beschwerdeführer Revision ein und machten mit einer Verfahrensrüge vor dem BGH einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO geltend, weil der Vorsitzende den Inhalt des am ersten Hauptverhandlungstag außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächs nur unzureichend mitgeteilt habe .

Einen Verstoß konnte der BGH nicht erkennen

Die Urteile gegen die Männer beruhten nicht  auf einem Verstoß gegen den o.g. Paragraphen, nachdem im Abs 4 festgehalten wird, daß der Richter darüber informiert, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die "Möglichkeit einer Verständigung" (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.

Denn die Angeklagten hätten sich ohenhin geweigert Geständnisse abzulegen.

Dieser Ansicht widersprach das Bundesverfassungsgericht

Das seit 2009 geltende  Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (StVerfVerstG) diene der öffentlichen Kontrolle solcher Deals. Um die Transparenz der strafgerichtlichen Verfahren zu wahren sei es daher nicht ausreichend, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung lediglich mitteile, daß solche Verständigungsversuche stattfanden.

Es müsse auch über den wesentlichen Inhalt der Gespräche Mitteilung gemacht werden, so die Richter.
Die die Transparenzvorschriften dienten nicht nur der Kontrolle durch die Öffentlichkeit, sondern auch dem Schutze des Angeklagten vor einem "im Geheimen sich vollziehenden 'Schulterschluss' zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung".

Intransparente, unkontrollierbare Deals stünden einem fairen Verfahren entgegen und seien bereits von der Verfassung untersagt, so die Richter des BVG.

Lesen Sie hier auch den ersten Artikel zu diesem Thema: Strafen aushandeln


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