Sonntag, 7. September 2014

Terminabsage. Arzt hat keinen Anspruch auf Honorar nach kruzfristiger Terminabsage durch den Patienten.

Wer einen Termin bei mit einem Arzt abmacht geht damit noch keine rechts- verbindliche Vereinbarung ein. Auch wenn extra darauf hingewiesen wird, daß bei Absage eine Entschädigung fällig wird.

 

Terminsabsage

 Der Fall: eine Arztpraxis klagte gegen einen Patienten der nach deren Ansicht einen telephonisch vereinbarten Termin zu kurzfristig absagte. Gefordert wurde ein Ausfallhonorar von 300 €. Das Amtgericht Bremen entschied, daß die Forderung vom Patienten nicht zu erstatten sei, denn es sei keine Leistung erbracht worden und somit auch kein Geld zu bezahlen.

 

Ein Vergütungsanspruch bestehe nach §§ 611 und 615 BGB nicht, da "kein Behandlungsvertrag" geschlossen worden sei, sondern "lediglich ein Termin für Abschluss und Durchführung eines Behandlungsvertrages". Also sozusagen nur eine Art "Vorbesprechung" mit der Absicht eine mögliche Behandlung durchführen zu lassen. "Potentielle Vertragspartner seien bis zum Vertragsschluss in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei.

Terminabsaprachen häten für sich genommen nur einen organisatorischen Charakter. auch Ärzte halten ihre Termine nicht immer zeitgenau ein, verlegen diese oder sagten sie ab. Auch sie wollen sich damit sicher nicht strafbar machen, so das Gericht.

Der Patient, der sich wegen Rückenschmerzen behandeln lassen wollte, hatte außerdem einen für die Richter nachvollziehbaren Grund für die Terminabsage. Ein Freund habe ihn in einer Notlage um Hilfe gebeten. Er habe die Absage daraufhin an die Arztpraxis gefaxt., die ihr Faxgerät aber abgeschaltet hatte und so erst später vom Nichterscheinen des Patienten erfuhr. Das sei ihm natürlich nicht anzulasten.

Aber Vorsicht! 

Wird ein schriftlicher Behandlungsvertrag vor dem Beginn der eigentlichen Behandlung geschlossen, so können sehr wohl die dort genannten Ausfallhonorare zu zahlen sein.
Auch wenn es sich um eine  "typische Bestellpraxis" handelt (Zahärzte, Psychotherapeuten) und der Patient in den im Behandlungsvertrag genannten Fristen nicht absagt, kann Honorar fällig werden.

Allerdings können nicht einfach irgendwelche Summen als "Schadensersatz für entgangenen Gewinn" verlangt werden. Die Kosten für einen Honorarausfall müssen belegt werden, d.h. auch tatsächlich entstanden sein und belegt werden.

Quelle: 1, Uteil zur Terminabsage 9 C 0566/11



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