Freitag, 19. September 2014

Frislose Kündigung

Nicht jede Beleidigung rechtfertigt fristlose Kündigung!

 

Selbst schwerwiegende Beleidigungen eines Vorgesetzten verlangen in bestimmten Fällen zuerst eine Abmahnung. Die fristlose Kündigung kann wegen Unverhältnismäßigkeit unwirksam sein.

 

Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein ein Arbeitnehmer im Rahmen eines ekalierenden Streites Dinge sagt, die er wohl besser nicht gesagt hätte.

 

frislose Kündigung
Im Vorliegenden Fall äußerte sich ein Arbeitnehmer gegenüber einiger Arbeitskollegen im Juli 2013 in der Raucherpause abfällig über seinen Vorgesetzten.
Im Raucherreaum wurden Sätze wie "Der ist irre, der dürfte nicht frei herumlaufen", "der ist nicht normal" oder der Vorgesetzte sei ein "Psycho" von ihm geäußert.
Einige Tage zuvor hatte es im Büro des Vorgesetzten mit dem Angestellten einen Streit gegeben. Dieser endete mit einem deulich vernehmbaren " Raus hier"!

Außerdem wurde dem Arbeitnehmer (Kläger) von der Geschäftsleitung fristlos gekündigt.
Dagegen wehrte sich der Mann.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen sah diese fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt.

Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Zwar habe der Kläger durch sein Verhalten die Voraussetzungen für eine Kündigung mit sofortiger Wirkung geschaffen, aber die Situation, aus der die groben Beleidigungen entstanden seien, dürfe nicht außer acht gelassen werden. Der Kläger wollte seinem Ärger durch den Rauswurf aus dem Büro eben Luft machen. Und weiter habe er dies in einem Raucherraum gesagt, es hätte dadurch nur eine begrenzte Anzahl anderer die Äußerungen gehört.
Aufgrund der besonderen Situation sei vor Ausspruch der fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen.

Der Arbeitgeber legte Widerspruch ein.

"Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Arbeitgebers zurück. Zwar sei es richtig, dass der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten erheblich beleidigt und diffamiert hat und dass eine solche grobe Beleidigung eines Vorgesetzten eine fristlose Kündigung grundsätzlich nach sich ziehen kann. So müsse ein Arbeitgeber in grobem Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, nicht hinnehmen. Dennoch sei eine fristlose Kündigung hier unverhältnismäßig gewesen, da eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen sei."

Der Arbeitgeber musste die einmalige und nachvollziehbare Beleidigung hinnehmen.

Das Gericht führte aus, daß eine Abmahnung das verhalten des Klägers für die Zukunft geändert hätte.


Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 24.07.2014  - 5 Sa 55/14 -


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