Mittwoch, 24. September 2014

Schönheitsreparaturen und Renovierung bei Auszug

Schönheitsreparaturen sind immer wieder ein Streitpunkt bei Auszug der Mieter

Nach einem Urteil des LG München gehört das "Weißeln" von Decken und Wänden zu den unzulässigen Klauseln im Katalog der Schönheitsreparaturen


Schönheitsreparaturen
Nach Ende des Mietverhältnisses wurden die Mieter aufgefordert, die im Mietvertrag fixierten Klauseln zum Thema Schönheitsreparatur zu erfüllen. Die Mieter hielt diese Klauseln für unwirksam und forderte seine Kaution (Mietsicherheit) . Da die Mieter also weder die Wohnung weißeln (weiß streichen), noch die über 50 Bohrlöcher verschließen wollten, beauftragte der Vermieter eine Renovierungsfirma und stellte die Kosten in Rechnung.



Dagegen wehrten sich dei Mieter und das Amtsgericht München entschied im April 2014 zu seinen Gunsten (AZ: 473 C 32372/13)

"Ihnen habe nach § 551 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Mietkaution zugestanden. Der Vermieter habe demgegenüber keinen Anspruch auf Erstattung seiner Malerkosten gehabt. Denn die Schönheitsreparaturklausel sei unwirksam gewesen." 

Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel aufgrund unzulässiger Farbwahlvorgabe

Das Amtsgericht führte weiter aus, daß Klauseln, die den Mieter zu einer bestimmten Farbwahl verpflichten, eine EInschränkung des persönlichen Lebensbereiches darstellen. Dies sei nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2010 - VIII ZR 50/09 -).

und:

Keine Pflicht zur Beseitigung der Bohrlöcher

Weiterhin kam das Gericht zur Überzeugung, daß der Mieter die offenen Bohrlöcher nicht habe schließen müssen. Die durch das Schließen entstandenen Mehrkosten  seinen ebenfalls nicht auf die Mietkaution anrechenbar. Dies sei als Teil der Schönheitsreparaturen anzusehen und da die Klauseln im Mietvertrag unwirksam seien, sei der Mieter auch nicht zu deren Einhaltung verpflichtet und mußten diese auch nicht entfernen.


2 Kommentare:

  1. Der Artikel hat mir sehr gefallen. Im Großteil bin ich mit dem Autor einverstanden. Ich schlage auch allerdings vor, die Webseite fenster-dekorplast.de zu besuchen, wo man mehr wertvolle Informationen zum Thema Musterarbeiten finden kann.

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  2. Dieser Artikel ist nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Jedoch sehr gut geschrieben und ich stimme mit allem. Mein Kompliment an den Autor!

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