Mittwoch, 27. August 2014

Gewinnspiele

Jeder kennt Gewinnspiele. "Herzlichen Glückwunsch, Sie haben gewonnen". Ohne überhaupt mitgepielt zu haben!

 

Jeder fischt in schöner Regelmäßigkeit solche Schreiben aus seinem Briefkasten und wirft sie in normalerweise weg. Denn meist sollen die Empfänger solcher Briefe zur Teilnahme an einer Kaffeefahrt oder zur  Abnhame eines Zeitungsabonnementes animiert werden. Gewinne sehen sie in der Regel nie.

Gewinnspiele

Werden allerdings Gewinnzusagen gemacht, so können diese auch eingeklagt werden. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (AZ 11 U 23/11) .
Eine Frau hatte geklagt, um das zugesagte Preisgeld von 20 x 1000 € auch zu bekommen, die ihr in einem Werbebrief einer Briefkastenfirma zugesagt worden waren. 


Das Gericht verurteilte einen Unternehmer zur Zahlung der zugesicherten 20.000 €. Die Firma, die das "Preisausschreiben" veranstaltet hatte, existierte zwar gar nicht, aber das Postfach schon. Es wurde von einem Dritten betrieben, der allerdings auch nicht zahlte. 

Daraufhin verklagte die Frau dessen Geschäftspartner. Das Gericht stellte nach Zeugenbefragung fest, daß dieser Geschäftspartner des Postfachbetreibers der Absender des Gewinnspieles im Sinnes des Gesetzes  und  damit zur Zahung verpflichtet sei.
Es spiele keine Rolle, ob die Firmenadressen, mit denen sich der Unternehmer an Verbaucher wende und ihnen Gewinnzusagen mache, auch tatsächlich existierten, fügte das Gericht hinzu.

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