Freitag, 22. August 2014

Mietspiegel

Mietspiegel

Der Mietspiegel , also die Übersicht über die ortsübliche Miete, ist normalerweise die Grundlage für die Höhe dessen, was für ihre Wohnung monatlich fällig wird. In den meisten Städten und Gemeindes existiert solch ein "Preisvergleich".

Diser Mietspiegel wurde für den frei fianzierten Wohnungsmarkt eingeführt, um Mieterhöhungen begründen zu können, da Gerichte nicht in jedem Einzelfall prüfen können, ob diese im Vergleich zu ähnlichen Wohnungen auch gerechtfertigt ist.

Allerdings handelt es sich dabei um keinen "Verwaltungsakt". Das bedeutet, daß weder gegen die Aufstellung eines solchen Spiegels, noch gegen dessen Inhalt geklagt werden kann.

Aber was ist, wenn es keinen Mietspiegel gibt? Denn es gibt keine Pflicht für Städte und Gemeinden solch einen zu erstellen. Wie kann eine Mieterhöhung dann erreicht werden? Denn die Miete kann vom Vermieter nicht einfach nach Gutsherrenart festgelegt werden.

Dazu hat der Bubdesgerichtshof (BGH) nun ein urteil gefällt (AZ VIII ZR 99/09) .

Kurz gefasst lautet das Ergebnis:

"Vermieter können sich auf den Mietspiegel der Nachbarstadt berufen, wenn sie eine Mieterhöhung durchsetzen wollen."

Weitere Möglichkeiten:
- es können vergleichbare Wohnungen mit höherer Miete herangezogen werden
- ein Sachverständiger kann die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln

Allerdings:
eine Mieterhöhung muß schriftlich erfolgen (Brief, Fax oder e-Mail) . Eine mündliche  Mitteilung reicht nicht.

Tips für Mieter:

- mit der Zustimmungserkläärung Zeit lassen. Möglich ist bis zum Ende des laufenden Monats plus zwei weitere Monate.
- es sollte geprüft werden, ob die Erhöhung gerechtfertigt ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn eine Staffel- oder Indexmiete, oder eine Miete für einen bestimmten Zeitraum festgelegt wurde und dieser noch nicht verstrichen ist.
- Vermieter dürfen keine Zuschläge als Ausgleich für inzwischen nicht mehr rechtsgültige Renovierungsklauseln verlangen. So muß z.B. beim Auszug aus der Wohnung nicht mehr gestrichen werden. Das muß vom Vermieter erledigt werden. Für diese zusätzlichen Kosten darf er keine "Schadensersatz" fordern.


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen