Mittwoch, 23. Juli 2014

Abmahnung bei Unfreundlichkeit

Ist ein Arbeitnehmer unfreundlich zu Kunden und bekommt eine Abmahnung, so ist diese in der Regel gerechtfertigt. Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß berichtet über die neueste Entscheidung des Arbeitsgerichtes Schleswig-Holstein.

Bei Ärger:Abmahnung

Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich, so stellt dies ein  "arbeitsvertragswidriges" Verhalten dar. Mahnt ihn der Arbeitgeber deshalb ab, dann bleibt die Abmahnung "in den Papieren!"

So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein mit Urteil vom 20.05.2014 (AZ 2 Sa 17/14

Eine abgemahnte Pflichtverletzung ist demnach "keine Nichtigkeit"

Der Fall:
Der Kläger im o.g. Verfahren ist als Ausbildungleiter / Lehrgangsleiter eingesetzt. Als sich ein Lehrgangsteilnehmer per E-Mail nach den Anmeldemodalitäten seiner mündlichen Ergänzungprüfung erkundigte, antwortete er , daß 

"es wohl selbstverständlich sei, daß man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Daß Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte auch klar sein."

Der Lehrgangsteilnehmer empfand diese Antwort als  unfreundlich und beanstandete dies. Darauf erhielt er eine weitere E-Mail mit dem Inhalt:

"Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus."

Der Arbeitgeber erteilte ihm wegen dieser E-Mails eine Abmahnung. Der Ausbildungleiter (Kläger) hielt die Antworten in den Mails für nicht so unfreundlich, als daß eine solche Maßnahme gerechtfertigt wäre und verlangte deren Rücknahme / Entfernung. (Verletzung der Verhältnismäßigkeit, s.u.)

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage zurück.  Es entschied:

Voraussetzungen für mögliche Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte nicht gegeben


"Arbeitnehmer können die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt bzw. wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht."
Und weiter:

"Hier war keine dieser Voraussetzungen erfüllt. ". 
Insbesondere stelle die Pflichtverletzung des Klägers (hier: Unfreundlichkeit gegenüber Kunden) keine Nichtigkeit dar, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei also gewahrt.

Denn die Aufgabe des Klägers sei eben die Kommunikation mit den Kunden / Lehrgangsteilnehmer. Er habe außerdem nicht nur einmal, sondern wiederholt unfreundlich per E-Mail geantwortet und damit sei die Abmahnung gerechtfertigt.

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