Freitag, 1. Mai 2015

Mindestlohn

Das Gesetz zum Mindestlohn ist seit Januar 2015 in kraft

Nach den letzten Statistiken soll es ja deshalb nicht zu nennenswerten Problemen am Arbeitsmarkt gekommen sein. Trotzdem müssen sich Arbetisgerichte mit diesem neuen Gesetz zum Mindestlohn beschäftigen.

Mindestlohn
Ein Arbeitnehmer der als Hausmeister beschäftigt wurde, bekam Post von seinem Arbeitgeber, nachdem das Mindestlohngesetz verabschiedet worden war. Bisher bekam er für eine wöchentliche Arbeitszeit von 14 Stunden 315 € pro Monat. Das entsprach einem Stundenlohn von 5,20. Also nach dem Mindestlohngesetz nicht mehr zulässig. 
Der Arbeitgeber wollte keine Mehrausgaben und schlug deshalb vor die Stundenzahl auf 32 Stunden monatlich zu reduzieren. Damit käme der Hausmeister auf 10,50 pro Stunde und ein Monatseinkommen von 325 €.
Der lehnte die Stundenreduzierung ab und forderte den nun gesetzlichen Mindestlohn für die bisher vereinbarten  56 Stunden pro Monat.
Daraufhin wurde ihm gekündigt.
Dies ließ er sich nicht gefallen, denn er hatte ja nur die Einhaltung der geltenden Gesetze verlangt. Also klagte er vor dem Arbeitsgericht.



Und das gab ihm recht. Denn nach § 612 a BGB darf  "der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt." (AZ 28 Ca 2405/15)

Die Kündigung ist unwirksam. Denn sie sei ausgesrpochen worden, weil der Arbeitnehmer rechtlich zulässig den Mindestlohn verlangt habe.











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