Samstag, 19. Juli 2014

Lebensversicherung

Rechtsanwältin Petra Wichmann-Reiß bloggt!

Lebensversicherung

Lebensversicherungen werfen immer weniger ab. So mancher rechnet und ist mit der Rendite unzufrieden. Daher wird mit dem Gedanken gespielt, die Kosten zu reduzieren und die Police zu kündigen. Aber das ist mit großen Verlusten verbunden.


Ein Urtel des EuGH gab Hoffnung.


Danach waren die Regelungen nach dem deutschen Policenmodell nicht mit dem europäischem Recht vereinbar, da die Versicherungsnehmer danach nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt worden seien (AZ C 209/12).

Im Mai 2014 gab der BGH einem Kläger recht, der daraufhin nach 11 Jahren von seinem Widerrufsrecht gebraucht machte und seine Beiträge zurückhaben wollte.

Ein weiterer Kläger stützte sich ebenfalls auf das EuGH-Urteil und erlebte eine böse Überraschung!
Er hatte 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen und bekam , wie damals üblich, den Versicherungsschein (Police) und die Widerufsbelehrung mit 14-tägiger Kündigungsfrist gleichzeitig zugesandt.
Er kündigte diese Versicherung im Jahre 2011. Nach dem Urteil des EuGH aus 2012 klagte er nun auf die Rückerstattung der eingezahlten Beträge.

Der selbe Senat des BGH entschied nun im Juli völlig anders!

Der Widerruf sei verspätet. Es gäbe keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der damaligen Widerspruchslösung. Das Urteil des EuGH sei nicht entscheidungserheblich. Es sei widersprüchlich, einen Vertrag jahrelang aufrecht zu erhalten und dann auf seine Unwirksamkeit zu pochen.

Damit werden sich die Hoffnungen vieler Policeninhaber auf mehr Geld nicht erfüllen. Es bleibt bei Kündigung also "nur" beim Rückkaufswert der Lebensversicherung.

Lesen Sie den Blog und erfahren Sie mehr!

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